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Gesetze & Verordnungen

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden in Sachsen

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
(GefHundG)

Vom 24. August 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2008
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet
oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Soziales durch Rechtsverordnung , bei welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird.
Hierunter fallen Hundegruppen, bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere
Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten ohne Hemmung und eine herabgesetzte
Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners gefördert worden ist und denen wegen ihrer
Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. 1
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt
haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen.
Als aggressiv im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier
geschädigt hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die zuständige
Kreispolizeibehörde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, für Hunde im
Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und
Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.

§ 2
Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität zu züchten.

§ 3
Handelsverbot
Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht für Hunde,
die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.

§ 4
Aggressionsausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.

§ 5
Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte
und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche
Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
oder ergänzt werden.
(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember 2000
der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie
Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In diesen Fällen hat die
Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
Halters bestehen oder eine Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet
ist. Absatz 1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum
30. März 2001 geboren wurden.
(3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes, dessen Gefährlichkeit
im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung von weiteren Gefahren für das Leben oder die
körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen
genehmigen. Sie kann insbesondere den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises
verpflichten. Sie kann unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die
Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit des Hundes anordnen.
(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden.
(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen zu seinem befriedeten
Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren Warnschild kenntlich zu
machen.
(6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher Hunde und die
Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke der Nachschau hat der Halter
den Beauftragten der Behörde das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten,
in denen der gefährliche Hund gehalten wird.

§ 6
Anlein- und Maulkorbpflicht
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in
Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu
führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten
Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger
Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist
unzulässig.
(4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen
oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen
die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.

§ 7
Mitteilungspflichten
(1) Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich
anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. Er hat die Behörde
unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des
neuen Halters zu unterrichten. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer
Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
(2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in
Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.

§ 8
Sachkunde
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische
Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart.
Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten
von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das
Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit
dem Staatsministerium für Soziales. 2

§ 9
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen Personen nicht, die nach § 11
rechtskräftig verurteilt worden sind oder sonst
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens
60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig
verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der
Antragsteller auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen ferner Personen in der Regel
nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des
Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich
anwenden,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen haben.

§ 10
Abgaben für gefährliche Hunde
Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des
kommunalen Satzungsrechts zu erheben.

§ 11
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese
Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.

§ 12
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2
unterfällt,
2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen
gefährdet werden,
5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines
gefährlichen Hundes hinweist,
6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund
a) nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder
b) nicht mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten
Aufsichtsperson überlässt,
8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine
gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des
Freistaates Sachsen). 3

§ 13
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates
Sachsen eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1
der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 31 Abs. 1
der Verfassung des Freistaates Sachsen ).

§ 14
Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde
Polizeiverordnungen nach den §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
erlassen.

§ 15
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom 28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. August 2000
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler
1 § 1 Abs. 2 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)
2 § 8 geä durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94)
3 § 12 geä. durch G vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480)

Verfasst am 9. Oktober 2009 - 11:11 | 9 Aufrufe | Nachricht an Verfasser schicken

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