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Vom 10. Juli 1992
Fundstelle: GVBl 1992, S. 268
Änderungen
- 1.
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§ 1 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst (V v. 4.9.2002, 513; ber. S. 583)
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§ 1 Abs. 2 teilweise verfassungswidrig (Bek. BayVGH v.15.7.2004 Vf. 1-VII-03, S. 351)
Auf Grund von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
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Pit-Bull
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Bandog
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American Staffordshire Terrier
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Staffordshire Bullterrier
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Tosa-Inu.
(2) 1 Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
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Alano
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American Bulldog
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Bullmastiff
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Bullterrier
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Cane Corso
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Dog Argentino
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Dogue de Bordeaux
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Fila Brasileiro
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Mastiff
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Mastin Espanol
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Mastino Napoletano
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Perrode Presa Canario (Dogo Canario)
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Perrode Presa Mallorquin
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Rottweiler.
2 Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden. *
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
| * |
vgl. Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Juli 2004 Vf. 1-VII-03 (GVBl. S. 351): |
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.
München, den 10. Juli 1992
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Edmund Stoiber, Staatsminister
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